Letzte Aktualisierung: München, den 17.11.2004
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Patente auf Computerprogramme sind derzeit laut Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens und laut deutschem Patentrecht nicht zulässig (http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html). Vor allem amerikanische und japanische Konzerne (70%) erhielten dennoch vom europäischen Patentamt rund 30.000 Patente illegal erteilt, bzw. unter extrem freier Interpretation des Rechts. Dies geschieht unter dem massiven Druck multinationaler Konzerne.
In den USA und Japan sind Softwarepatente seit längerem eingeführt und bringen die berühmten "Amerikanischen Verhältnisse" mit sich: Eine erhebliche Dichte teilweise trivialer Patente ohne erfinderischem Charakter und mit weitem Schutzbereich machen jegliches Programmieren ohne Verletzung von Patenten unmöglich. Perfider Weise ist es unmöglich, mögliche Patentverletzungen zu recherchieren, weil Logikpatente keiner Terminologie folgen, die sonst in allen Bereichen der Technik durch den Anwendungsbereich gegeben ist (Beispielsweise Fahrwerksaufhängungen von PKW, Patentklassifikation: B60 G 3/02: Wer eine Küchenmaschine entwickelt muss hier nicht suchen; anders bei Logikpatenten). In der Folge funktioniert die gesamte Entwicklung nur noch geschützt durch Nichtangriffsverträgen, die durch ausreichend große Patentpools abgesichert werden müssen. Kleine und mittlere Betriebe sind vom Wohlwollen der Großkonzerne abhängig und diverse Arten von "Schutzgelderpressungen" werden als übliche Praxis von Konzernen berichtet.
Daher besteht in der öffentlichen Diskussion inzwischen Einigkeit, daß die freie Patentierbarkeit von Software nicht gewollt ist. Das war 2003 und früher noch anders, weil das Thema noch weniger bekannt war und Großkonzerne versuchten, den Begriff "Softwarepatente" mit Fortschritt und Innovation gleichzusetzen. Zunehmendes Wissen um die Vorgänge in den USA und Kenntnis über erteilte europäische Trivialpatente (prominente Beispiele sind Tabreiter und Fortschrittsbalken) machten diese Argumentation unmöglich.
Daher konzentrierte sich die Argumentation der Softwarepatentbefürworter auf den Begriff "Computerimplementierte Erfindung". Dieser Begriff wird erklärt als technisches Produkt mit Computersteuerung (prominente Beispiele: ABS-Bremse, Computergesteuerte Waschmaschine, Computertomograph). Vielfach wird der Begriff aber als Verschleierung von reinen Softwarepatenten benutzt, allerdings immer die "ABS-Bremse" ins Feld geführt. Bezüglich der möglichen Patentierbarkeit von Computerimplementierten Erfindung im Sinne eines technisch-physikalisch wirkenden Produktes besteht derzeit eine breite gesellschaftliche Akzeptanz.
Ab diesem Punkt wird leider nicht mehr mit offenen Karten gespielt und dennoch liegen die Fakten für jedermann erkennbar offen. Sowohl die Politiker, die die Legalisierung von Softwarepatenten betreiben, als auch andere Interessenvertreter für Softwarepatente geben vor, nur die "ABS-Bremse" haben zu wollen und keine reinen Softwarepatente. SWPat-Befürworter geben an, diese Form der Computerimplementierten Erfindung sei mit dem Entwurf des Parlamentes vom Jahre 2003 nicht unterstützt würde, obwohl dies in diesem Entwurf ausdrücklich vorgesehen ist. Hingegen würde der aktuelle Ratsentwurf von 2004 genau die "ABS-Bremse" ermöglichen und reine Computerpatente ausschließen. Tatsächlich steht im Ratsentwurf, daß Patente auf reine Software nicht zulässig wären. Weiter Hinten steht dann allerdings, daß ein Produktanspruch erhoben werden kann, wenn das Gesamtprodukt ein Computer sei und daß reine Softwareansprüche erhoben werden können, wenn die vorangehende Bedingung erfüllt sei. Auch eine Neuheit der physikalisch-technischen Wirkung wird nicht gefordert. Es ist also für die Antragssteller eine reine Formsache, einen kompletten Computer als Patent anzumelden, aber lediglich die Software unter Schutz zu stellen. Da die Fakten sehr beeindruckend sind, habe ich den Gesetzestext auszugsweise unten abgedruckt. Die wenigsten haben ihn gelesen, er stellt aber in kürze eine sehr gute Argumentationsbasis dar.
Leider gibt es eine Heerschar von Personen, deren Interessenlage aus ihrer Position nicht gleich erkennbar ist und die das gesamte Thema bagatellisieren:
Gültiges Recht: EPÜ Artikel 52 (sagt eigentlich alles, wird allerdings derzeit vom Europäischen Patentamt nicht sehr ernst genommen):
Gesetzesentwürfe:
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